ÖVP würden wohl eher den Hofer wählen, nehme ich an, weil eher konservativ. Wobei natürlich auch einige zum VdB gehen würden. Natürlich hoffen viele, dass sich der Hofer durch ein Bündnis verhindern lässt, aber befürchtet wird von vielen das Gegenteil. Wenn man wie ich selbst nicht wählen darf, ist das in dem Fall aber auch bitter...Quadrophobia hat geschrieben:Wenn sich die vernünftigen Verbünden könnte man das ja vielleicht noch abwenden? Wir haben doch ein paar Österreicher hier. Wie ist das, würden die ÖVPler eher zur FPÖ wechseln in der Stichwahl?
Quadrophobia hat geschrieben:Und ihr habt nicht ernsthaft ein Gesetz, dass dem Präsidenten erlaubt das Parlament aufzulösen?
Heißt: Nein, das Parlament kann er nicht auflösen, aber nach eigenem Ermessen die Regierung entlassen, was gleichbedeutend mit Neuwahlen ist. Hat es bislang nur einmal gegeben, zur Errichtung des Ständestaates im Jahr 1933/34 unter Engelbert Dollfuß (Stichwort Austrofaschismus). Und der Hofer wird sich - falls er gewählt wird - seine Gelegenheit suchen, um die jetzige Regierung zu entlassen.Bundesverfassungsgesetz hat geschrieben:Artikel 70. (1) Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein Vorschlag nicht erforderlich; die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Die Gegenzeichnung erfolgt, wenn es sich um die Ernennung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung handelt, durch den neubestellten Bundeskanzler; die Entlassung bedarf keiner Gegenzeichnung.
Andererseits hat VdB angekündigt, eine FPÖ-geführte Regierung nicht anzugeloben. Wird so oder so heiß hergehen die nächsten Monate/Jahre.
Auch interessant, was den österreichischen BP angeht, ist das hier:
Bundesverfassungsgesetz hat geschrieben:Oberbefehlshaber über das österreichische Bundesheer
Mit der B-VG-Novelle von 1929 ging mit Art. 80 B-VG der Oberbefehl über das Bundesheer vom Hauptausschuss des Nationalrates auf den Bundespräsidenten über. Diese Kompetenz ist gesetzlich nicht näher ausformuliert. Der Bundespräsident besitzt in der Regel keine unmittelbare Befehls- und Verfügungsgewalt. Er kann außergewöhnliche Rekrutierungsmaßnahmen anordnen und verfügt über ein umfassendes Informationsrecht. Im Falle der Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs kann das Staatsoberhaupt jedoch uneingeschränkt über das Heer verfügen.